Das LSG Niedersachsen-Bremen[1] hat ausgeführt, dass das BSG in seiner Rechtsprechung keine abschließenden Kriterien für die Abgrenzung einer regelmäßigen von einer gelegentlichen Beschäftigung vorgeben wolle. Vielmehr erwarte es von den Tatgerichten eine wertende Zuordnung.

Zusammenfassend kann jedoch festgestellt werden, dass eine von vornherein auf ständige Wiederholung ausgerichtete Beschäftigung maßgeblich für die Annahme einer regelmäßigen Beschäftigung ist. Die Zahl der Arbeitseinsätze spielt dabei eine untergeordnete Rolle. Maßgeblich ist der Inhalt dessen,

  • was vertraglich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses vereinbart und
  • wie das Arbeitsverhältnis im Anschluss tatsächlich gehandhabt

wird.

[1] LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 14.9.2016, L 2 R 5/16.

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