In seinem Urteil[1] vom 11.5.1993 wies der zuständige 12. Senat des BSG in seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass es hinsichtlich der Annahme einer kurzfristigen Beschäftigung nicht auf den Umfang der Arbeitseinsätze ankommt, sondern vielmehr darauf, dass "die Arbeit nicht unvorhersehbar in wechselnder Häufigkeit und zu unterschiedlichen Zeiten übernommen wird" oder "dass aufgrund eines Rahmenarbeitsvertrags eine auf Dauer angelegte Rechtsbeziehung angenommen werden kann." Für die Anwendung in der Praxis lässt die Rechtsprechung viele Fragen offen.

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