2.1 Folgen einer Dauerbeschäftigung

Für die Annahme einer kurzfristigen Beschäftigung ist entscheidend, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf

  • längstens 70 Arbeitstage oder 3 Monate nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist; hierbei reicht es unabhängig von der Zahl der Wochenarbeitstage für die Annahme einer kurzfristigen Beschäftigung aus, wenn eine der beiden Alternativen erfüllt ist[1] und
  • diese nicht berufsmäßig ausgeübt wird, soweit das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 538 EUR[2] im Monat übersteigt. Wird die Beschäftigung für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat ausgeübt, ist im jeweiligen Monat dennoch keine anteilige Entgeltgrenze, sondern der monatliche Grenzbetrag der Geringfügigkeitsgrenze anzusetzen.[3]

Nach dieser recht nüchternen Legaldefinition könnte man bei wörtlicher Auslegung davon ausgehen, dass allein aufgrund einer arbeitszeitlichen Regelung im Arbeitsvertrag bereits dann eine kurzfristige Beschäftigung angenommen werden könnte, wenn z. B. aufgrund der Vereinbarung einer 1-Tage-Woche die Grenze von 70 Arbeitstagen kontinuierlich von Jahr zu Jahr eingehalten wird. Dem ist allerdings nicht so.

 
Wichtig

Keine kurzfristige Beschäftigung bei fehlender Befristung

Bei unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen ist die Annahme einer kurzfristigen Beschäftigung generell ausgeschlossen. Dies ergibt sich allerdings nicht einwandfrei aus dem Wortlaut der Norm, sondern aus der hierzu ergangenen Rechtsprechung sowie aus den Geringfügigkeits-Richtlinien (GeringfügRL).

2.2 Konkretisierungen der Geringfügigkeitsrichtlinien

Die GeringfügRL konkretisieren die im Gesetz genannten Voraussetzungen, die an eine kurzfristige Beschäftigung gestellt werden, wie folgt:

  • Die Beschäftigung muss grundsätzlich von vornherein auf 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet sein, wobei diese auch kalenderjahresüberschreitend verlaufen darf.
  • Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nur vor, wenn sie nicht regelmäßig, sondern gelegentlich ausgeübt wird.
  • Eine Beschäftigung, die bei vorausschauender Betrachtung von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg andauern soll, ist grundsätzlich nicht kurzfristig.
  • Eine gelegentliche und damit kurzfristige Beschäftigung wird auch dann angenommen, wenn eine Rahmenvereinbarung[1] mit dem Arbeitnehmer geschlossen wird, die auf längstens ein Jahr (nicht Kalenderjahr) befristet ist und max. 70 Arbeitstage vorsieht.
  • Wird im Anschluss an eine Rahmenvereinbarung über längstens ein Jahr und max. 70 Arbeitstage eine erneute Rahmenvereinbarung geschlossen, liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn zwischen den beiden Vereinbarungen ein Zeitraum von mindestens 2 Monaten liegt.
  • Bei sich aneinander anschließenden Rahmenvereinbarungen über mehrere Jahre hinweg kann eine gelegentliche und damit kurzfristige Beschäftigung nur vorliegen, wenn die in der hierzu ergangenen Rechtsprechung[2] genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Rechtssicherheit für Arbeitgeber

Die GeringfügRL gelten in dieser Form seit dem 1.1.2019. Sie binden die beteiligten Sozialversicherungsträger im Sinne einer einheitlichen Rechtsauslegung bei ihrem Verwaltungshandeln.[3] Darüber hinaus schaffen sie aber insbesondere auch Rechtssicherheit für Arbeitgeber. Diese können sich auf die Ausführungen in den Richtlinien berufen. Die Richtlinien wirken hierbei wie eine Allgemeinverfügung. Soweit sich Arbeitgeber an die in den GeringfügRL enthaltenen Regelungen halten, können die Rentenversicherungsträger in einer Betriebsprüfung keine hiervon abweichende Rechtsauffassung vertreten und ggf. Beiträge nachfordern. Dies würde einen Verstoß gegen selbst auferlegtes höherrangiges Recht darstellen und zumindest im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger im Verfahren vor den Sozialgerichten unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glaube[4] nur schwer durchsetzbar sein.[5]

2.3 Abgrenzung von gelegentlichen und kurzfristigen Jobs in der Rechtsprechung

Die Sozialgerichte haben sich in einer Vielzahl von Urteilen mit der Abgrenzung einer gelegentlichen und damit kurzfristigen von einer regelmäßigen Beschäftigung auseinandergesetzt. Viele dieser Urteile haben einen ausgesprochenen Einzelfallcharakter und eignen sich nicht, als Grundsatzentscheidung herangezogen zu werden.

2.3.1 Nicht unvorhersehbare Arbeit in wechselnder Häufigkeit

In seinem Urteil[1] vom 11.5.1993 wies der zuständige 12. Senat des BSG in seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass es hinsichtlich der Annahme einer kurzfristigen Beschäftigung nicht auf den Umfang der Arbeitseinsätze ankommt, sondern vielmehr darauf, dass "die Arbeit nicht unvorhersehbar in wechselnder Häufigkeit und zu unterschiedlichen Zeiten übernommen wird" oder "dass aufgrund eines Rahmenarbeitsvertrags eine auf Dauer angelegte Rechtsbezieh...

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