Informationen über diesen Tarifvertrag

Mindestlohn-TV, Abfallwirtschaft einschl. Straßenreinigung u. Winterdienst, Bundesrepublik, 07.01.2009 i.d.F. vom 24.06.2014 (AVE-Anfang: 01.10.2014; AVE-Ende: 30.06.2015)

Nummer: 21101.048

Klassifizierung: TV Mindestlohn

Fachbereich: Abfallwirtschaft einschl. Straßenreinigung u. Winterdienst

Tarifgebiet: Bundesrepublik

Geltungsbereich: alle Arbeitnehmer

Datum: 07. Januar 2009

Vorgänger: 21101.046

Nachfolger: 21101.049

AVE
AVE Anfang 01. Oktober 2014
AVE Ende 30. Juni 2015

Fundstelle: Bundesanzeiger vom 29. September 2014

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst

(Sechste Abfallarbeitsbedingungenverordnung – 6. AbfallArbbV)

Vom 26. September 2014

Auf Grund des § 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), der durch Artikel 6 Nummer 6 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Satz 1 dieser Verordnung, den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich sowie den paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber zumindest teilweise im Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:

§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen

Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Mindestlohntarifvertrags für die Branche Abfallwirtschaft vom 7. Januar 2009 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 12. August 2009, 19. August 2010, 16. Juni 2011, 6. März 2012, 15. Oktober 2012 und 24. Juni 2014, abgeschlossen zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, Allerheiligentor 2 – 4, 60311 Frankfurt, und dem BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V., Behrenstraße 29, 10117 Berlin, einerseits, sowie der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di, Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin, andererseits, finden auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sammelt, befördert, lagert, beseitigt oder verwertet oder Dienstleistungen des Kehrens und Reinigens öffentlicher Verkehrsflächen und Schnee- und Eisbeseitigung von öffentlichen Verkehrsflächen einschließlich Streudienste erbringt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrags gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren; dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft und am 30. Juni 2015 außer Kraft.

Mindestlohntarifvertrag für die Branche Abfallwirtschaft

vom 7. Januar 2009

in der Fassung vom 24. Juni 2014

Zwischen der

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA),

vertreten durch den Vorstand

und BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V. ,

einerseits

und

ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),

vertreten durch den Bundesvorstand

andererseits

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

Präambel

Im Interesse eines fairen Wettbewerbes sehen die Tarifvertragsparteien die Vereinbarung eines Mindestlohnes in der Branche Abfallwirtschaft als sinnvoll an.

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Räumlicher Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

 

(2) Betrieblicher Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für die Branche Abfallwirtschaft. Diese umfasst alle Betriebe oder selbständigen Betriebsabteilungen, die überwiegend gewerbs- oder geschäftsmäßig Abfälle sammeln, befördern, lagern, behandeln, v...

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