Begriff

Der Begriff Mindestlohn bezeichnet die durch (allgemeinverbindliche) Tarifverträge oder gesetzlich festgelegte Lohnuntergrenze. Das "Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns" (Mindestlohngesetz – MiLoG) begründet einen umfassenden gesetzlichen Anspruch für jeden Arbeitnehmer auf Zahlung eines Mindestlohns. Seit dem 1.1.2024 gilt ein Mindestlohn in Höhe von 12,41 EUR. Daneben gelten weiterhin branchenbezogene tarifliche Mindestlöhne, die über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegen.

Durch das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) können mit dem Instrument der Allgemeinverbindlichkeitserklärung branchenabhängige Mindestlöhne festgelegt werden.

Sind für bestimmte Berufsgruppen Mindestlöhne vorgeschrieben oder vereinbart, so ergeben sich hieraus in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht keine Besonderheiten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Durch das "Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MindestlohngesetzMiLoG)" wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2015 erstmals ein umfassender gesetzlicher Anspruch für jeden Arbeitnehmer auf Zahlung eines Mindestlohns eingeführt. Daneben bleibt das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) als gesetzliches Instrument zur Einführung branchenabhängiger Mindestlöhne auf der Grundlage tarifrechtlicher Allgemeinverbindlichkeitserklärung bestehen. Die turnusmäßige Anpassung des Mindestlohns erfolgt durch die jeweilige Mindestlohnanpassungsverordnung der Mindestlohnkommission. Zum 1.10.2022 wurde der Mindestlohn davon abweichend durch das "Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung" angehoben. Aufgrund der vierten Mindestlohnanpassungsverordnung beträgt der Mindestlohn seit dem 1.1.2024 12,41 EUR. Zum 1.1.2025 steigt der Mindestlohn auf 12,82 EUR.

Sozialversicherung: Die Definition des sozialversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsentgelts ergibt sich aus § 14 SGB IV. Die hieraus resultierenden Beitragsansprüche zur Sozialversicherung regelt § 22 Abs. 1 SGB IV.

 

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