Nach dem Gesetz gilt der Mindestlohn für Beschäftigungsorte in Deutschland, unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Er gilt demnach auch für Grenzgänger und Wanderarbeiter, sofern sie regelmäßig im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig sind.[1]

Auf den Unternehmenssitz des "Arbeitgebers" kommt es hingegen nicht an. Offen ist aber die Frage, ob auch Transitfahrten durch deutsches Staatsgebiet vom Mindestlohn erfasst werden. Verwaltungsintern wurde die Ahndung durch den Zoll ausgesetzt, dies hat jedoch auf eine etwaige Klage eines LKW-Fahrers gegen seinen Arbeitgeber keine bindende Wirkung. Die besseren Argumente sprechen insgesamt allerdings gegen eine Anwendbarkeit des MiLoG.

 
Hinweis

Mindestlohn für entsandte Arbeitnehmer

Anders als bei Transitfahrten, ist der Fall jedoch bei Entsendungen zu beurteilen – hier ist das MiLoG zu beachten.

[1] So zuletzt auch BAG, Urteil v. 24.6.2021, 5 AZR 505/20 in Bezug auf nach Deutschland entsandte ausländische Pflegekräfte.

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