1.1 Höhe

Arbeitgeber von Minijobbern[1] sollten bei Arbeitsverträgen darauf achten, dass diese den Mindestlohn berücksichtigen. Anpassungsbedarf besteht in allen Fällen, bei denen eine arbeitsvertragliche Vergütung vereinbart wurde, der ab dem 1.1.2024 ein Stundenlohn von weniger als 12,41 EUR[2] zugrunde liegt. Darüber hinaus spielt auch der Faktor einer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit eine Rolle, ohne dass ein Stundenlohn vereinbart wurde. Ist ein Minijobber noch minderjährig, muss bis zum Erreichen der Volljährigkeit kein Mindestlohn gezahlt werden. In diesen Fällen ist eine Umstellung ggf. erst zum 18. Geburtstag des Beschäftigten erforderlich.

 
Wichtig

Stundenlohn von 12,41 EUR darf nicht unterschritten werden

Sowohl bei der Vereinbarung des Stundenlohns als auch hinsichtlich der vereinbarten Arbeitszeit ist es wichtig, dass unter Berücksichtigung eines Stundenlohns von 12,41 EUR das regelmäßig erzielte monatliche Arbeitsentgelt den Betrag von 538 EUR nicht überschreitet.

[2] Vom 1.10.2022 bis 31.12.2023: 12 EUR.

1.2 Vorausschauende Betrachtung der Geringfügigkeitsgrenze

Arbeitgeber müssen vorausschauend über einen Zeitraum von 12 Monaten prüfen, ob die Geringfügigkeitsgrenze von 538 EUR eingehalten wird. Dabei sind innerhalb dieses Zeitraums alle laufenden und einmaligen Einnahmen zu berücksichtigen, die mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind und auf die ein Rechtsanspruch besteht. Diese Prüfung ist bei Beschäftigungsbeginn und jeweils nach Ablauf eines Jahres erforderlich. Es ist jedoch auch zulässig, jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres zu prüfen, ob die Verdienstgrenze eingehalten wurde.

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