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Mindestlöhne dürfen nicht unterschritten werden und müssen selbst dann an Arbeitnehmer gezahlt werden, wenn im Arbeitsvertrag eine geringere Vergütung vereinbart ist. Der konkret zu zahlende Mindestlohn kann sich aus dem Arbeitnehmerentsendegesetz (branchenbezogen und auch für im Ausland ansässige Arbeitgeber verbindlich, die im Inland Arbeitnehmer beschäftigen), einem für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag (branchenbezogen und/oder räumlich begrenzt) oder dem gesetzlichen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (branchenunabhängig, bundesweit) ergeben. Für Berufsausbildungsverhältnisse, die seit dem 1.1.2020 begonnen haben, enthält § 17 BBiG zudem eine abgestufte Mindestlohnregelung.
Hinweis: Der gesetzliche Mindestlohn liegt seit dem 1.10.2022 bei 12 EUR. Zum 1.1.2024 wird der gesetzliche Mindestlohn auf 12,41 EUR angehoben.
Vom Arbeitgeber zu prüfen | Hinweise und Handlungsempfehlungen |
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Branchenmindestlöhne nach dem AEntG Prüfen, ob das Unternehmen zu einer der folgenden Branchen gehört (Stand 1.1.2023):
Bei einer Arbeitnehmerüberlassung gilt die Lohnuntergrenze nach AÜG/der jeweiligen Verordnung.[8] Hinweis: Die stets aktuelle Übersicht über die geltenden Mindestlöhne nach AEntG ist auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu finden. |
Es ist branchenabhängiger Mindestlohn zu zahlen.
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Mindestlohn nach Tarifvertrag Prüfen, ob das Unternehmen neben den oben genannten Branchen ansonsten zu einer Branche gehört, für die ein Tarifvertrag für bundesweit oder regional begrenzt allgemeinverbindlich erklärt wurde, u.a.
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Es ist Mindestlohn nach einem Tarifvertrag zu zahlen.
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Auszubildende Wurden seit dem 1.1.2020 neue Auszubildende eingestellt? Hinweis: Der Vertragsabschluss kann bereits vor dem 1.1.2020 erfolgt sein. |
Für seit dem 1.1.2020 neu begonnene Berufsausbildungsverhältnisse enthält § 17 BBiG eine abgestufte Mindestlohnregelung. Die Ausbildungsvergütung muss seitdem "angemessen" sein. Dabei hat der Arbeitgeber den Lohn mit Fortgang der Ausbildung regelmäßig zu erhöhen. Die Höhe des jeweiligen Mindestanspruchs kann aus § 17 Abs. 2 BBiG entnommen werden. |
Gesetzlicher Mindestlohn Treffen die vorherigen Punkte nicht auf das Unter-nehmen zu? |
Der gesetzliche Mindestlohn ist zu zahlen:
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Betriebsvereinbarungen prüfen Regelt eine Betriebsvereinbarung Ansprüche auf Sonderzahlungen oder sonstige Bezüge, die bei der Kontrollrechnung, ob die bisher gezahlte Vergütung den gesetzlichen Mindestlohn erreicht, zu berücksichtigen sind oder außen vor bleiben müssen? |
Betriebsvereinbarungen neu verhandeln/anpassen. |
Jahressonderzahlungen/Einmalzahlungen Bei Mitarbeitern, deren monatliche Vergütung unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegt und für die keine Ausnahmeregelungen (s. u.) anwendbar sind, Kontrollrechnung vornehmen, ob unter Einbeziehung von Sonderzahlungen u. ä. der gesetzliche Mindestlohn erreicht wird. |
Hinweis: Sonderzahlungen werden nur in dem Monat bei der Berechnung des Mindestlohns berücksichtigt, in dem sie auch ausgezahlt werden.
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Leiharbeitnehmer | Seit dem 1.4.2023 gilt ein Mindestlohn für Leiharbeitnehmer von 13 EUR. |
Vergabe von Aufträgen Verträge mit Subunternehmern prüfen, denen Werk- oder Dienstleistungen übertragen wurden: Zahlen diese ihren Mitarbeitern den gesetzlichen Mindestlohn? Bei... |
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