Auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechenbar sind:

  1. Allgemeine Tätigkeitszulagen, die der Arbeitnehmer für jede Tätigkeitsstunde erhält und die nicht zur Abgeltung besonderer Erschwernisse dienen

    Dazu gehört z. B. die Bauzulage, Kassenzulagen oder auch eine "Verkehrsmittelzulage", die jeder Arbeitnehmer für eine Reinigungstätigkeit erhält.[1]

  2. Einmalzahlungen

    Diese sind jedoch nur für den Monat der Auszahlung anrechenbar und müssen unwiderruflich ausbezahlt werden. Ein Überschuss kann aber in nachfolgenden Zeiträumen angerechnet werden.

  3. Sonn- und Feiertagszuschläge, da diese als Gegenleistung für die Arbeitsleistung gezahlt werden[2]
  4. Sonstige Zulagen und Zuschläge, die eine vertraglich nicht geschuldete Zusatzleistung des Arbeitnehmers ausgleichen
  5. Weitere Vergütungsbestandteile sind damit auch anrechenbar, wenn auch diese als Gegenleistung für die tatsächlich geleistete Arbeitsleistung gezahlt werden, wie z. B. eine Anwesenheitsprämie[3], eine Treueprämie[4], sonstige Prämien[5]

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