Überblick

Das Mindestlohngesetz (MiLoG) enthält eine Subsidiärhaftung, die derjenigen des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) entspricht. Wird bei erfolgter Fremdvergabe von Aufträgen der Auftragnehmer insolvent, so haftet der Auftraggeber für die Subunternehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat, sollten diese gegen das Mindestlohngesetz verstoßen. D. h. der Arbeitnehmer kann bei Insolvenz des Arbeitgebers direkt den Auftraggeber in Anspruch nehmen ohne sich vorher an den Arbeitgeber wenden zu müssen. Insoweit besteht dann ein unmittelbarer Subsidiäranspruch der betroffenen Arbeitnehmer gegenüber dem Auftraggeber auf Zahlung der Entgeltdifferenz zum Mindestlohn. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um eine Haftung des Auftraggebers, sondern vielmehr um eine Generalunternehmerhaftung.

Der Beitrag behandelt Inhalt, Umfang und Bedeutung der "Bürgenhaftung" und stellt abschließend die drohenden Sanktionen bei Verstößen gegen das MiLoG dar.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 13 MiLoG und § 14 AEntG enthalten Ausführungen zur Bürgenhaftung.

Die einzelnen Sanktionen bei Verstößen gegen das MiLoG sind in § 21 MiLoG aufgeführt.

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