Mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 EUR belegt werden kann, wer

  • Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei Erfüllung dieses Auftrags

    • den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt oder
    • einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird, der den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt.

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