Der Gesetzgeber sieht bei Verstößen gegen diese Aufzeichnungspflichten ein Bußgeld von bis zu 30.000 EUR vor. Die verschärften Aufzeichnungsvorschriften machen es den Prüfern der Deutschen Rentenversicherung Bund leichter, die Einhaltung des Mindestlohns zu überwachen. Vor allem deutet das Fehlen derartiger Unterlagen darauf hin, dass der Arbeitgeber seinen Pflichten – arbeits- und sozialversicherungsrechtlich – zumindest grob fahrlässig nicht nachkommt. Da diese Branchen auch unter besonderer Beobachtung des Zolles (Bekämpfung der Schwarzarbeit) stehen, müssen die erweiterten Aufzeichnungspflichten unbedingt beachtet werden. Die Unterlagen erleichtern gleichzeitig den Prüfern der DRV Bund die Nachberechnung, ob der Mindestlohn von mindestens 12,41 EUR/Stunde eingehalten wurde.

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