Insbesondere die Melde- und Aufzeichnungspflichten nach dem MiLoG werden durch die Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung dahingehend eingeschränkt, dass sie nicht für Arbeitnehmer gelten,

  • deren verstetigtes, regelmäßiges Monatsentgelt 4.319 EUR (brutto) überschreitet (bei der Ermittlung des verstetigten Monatsentgelts sind – ungeachtet ihrer Anrechenbarkeit auf den gesetzlichen Mindestlohnanspruch – sämtliche verstetigten monatlichen Zahlungen zu berücksichtigen) bzw.
  • deren regelmäßiges verstetigtes Monatsentgelt 2.879 EUR (brutto) überschreitet, wenn der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen 12 Monate nachweislich gezahlt hat; Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung des Zeitraums von 12 Monaten unberücksichtigt.

Die vereinfachten Melde- und Aufzeichnungspflichten werden durch die Verordnung vom 29.7.2015[1] auch insoweit eingeschränkt, dass sie nicht gelten

  • für im Betrieb des Arbeitgebers arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers oder
  • wenn der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist, für das vertretungsberechtigte Organ oder eines Mitglieds eines solchen Organs oder eines vertretungsberechtigten Gesellschafters der rechtsfähigen Personengesellschaft.

Gemäß § 1 Abs. 1 MiLoDokV muss der Arbeitgeber jedoch diejenigen Unterlagen im Inland in deutscher Sprache bereithalten, mit denen er nachweist, dass die vorbenannten Voraussetzungen hinsichtlich der Entgelthöhe gewahrt sind.

 
Hinweis

Exkurs: Verstetigtes Entgelt

Ein verstetigtes Monatsentgelt liegt bei sämtlichen verstetigten monatlichen Zahlungen des Arbeitgebers vor, die den Arbeitnehmern regelmäßig monatlich ausgezahlt werden.

[1] zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrens und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts v. 28.6.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172).

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