2.1.1 Mindestlohnaufzeichnungs-Verordnung (MiLoAufzV)

Diese Aufzeichnungsverordnung sieht vor, dass ein Arbeitgeber,

  • soweit der Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten beschäftigt ist,
  • diese keinen Vorgaben zur konkreten täglichen Arbeitszeit (Beginn und Ende) unterliegen und
  • er sich seine tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilt

seiner Aufzeichnungspflicht gemäß § 17 MiLoG genügt, wenn für diese Arbeitnehmer nur die Dauer der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet wird. Eine ausschließlich mobile Tätigkeit ist hierbei genauso definiert, wie nach der Mindestlohnmeldeverordnung. Dies ist damit nur der Fall, wenn die Tätigkeit nicht an einen Beschäftigungsort gebunden ist. Die Regelbeispiele hierbei sind identisch zur Mindestlohnmeldeverordnung.

Arbeitnehmer unterliegen dann keinen Vorgaben zur konkreten täglichen Arbeitszeit, wenn die Arbeit täglich innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens geleistet werden muss, ohne dass die konkrete Lage (Beginn und Ende) der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber festgelegt wird. Auch liegt eine eigenverantwortliche Einteilung der Arbeitszeit dann vor, wenn Arbeitnehmer während ihrer täglichen Arbeitszeit regelmäßig nicht durch ihren Arbeitgeber oder Dritte Arbeitsaufträge entgegennehmen oder für entsprechende Arbeitsaufträge zur Verfügung stehen müssen. Die zeitliche Ausführung des täglichen Arbeitsauftrages muss in der Verantwortung der Arbeitnehmer liegen.

 
Hinweis

Wann arbeiten Arbeitnehmer eigenverantwortlich?

Eine eigenverantwortliche Einteilung wird nur dann vorliegen, wenn Arbeitnehmern ein "Arbeitspaket" zur Erledigung übertragen wird. Unschädlich wird die Vorgabe eines zeitlichen Rahmens sein, in dem die Arbeit zu erledigen ist.

2.1.2 Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung (MiLoDokV)

Insbesondere die Melde- und Aufzeichnungspflichten nach dem MiLoG werden durch die Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung dahingehend eingeschränkt, dass sie nicht für Arbeitnehmer gelten,

  • deren verstetigtes, regelmäßiges Monatsentgelt 4.319 EUR (brutto) überschreitet (bei der Ermittlung des verstetigten Monatsentgelts sind – ungeachtet ihrer Anrechenbarkeit auf den gesetzlichen Mindestlohnanspruch – sämtliche verstetigten monatlichen Zahlungen zu berücksichtigen) bzw.
  • deren regelmäßiges verstetigtes Monatsentgelt 2.879 EUR (brutto) überschreitet, wenn der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen 12 Monate nachweislich gezahlt hat; Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung des Zeitraums von 12 Monaten unberücksichtigt.

Die vereinfachten Melde- und Aufzeichnungspflichten werden durch die Verordnung vom 29.7.2015[1] auch insoweit eingeschränkt, dass sie nicht gelten

  • für im Betrieb des Arbeitgebers arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers oder
  • wenn der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist, für das vertretungsberechtigte Organ oder eines Mitglieds eines solchen Organs oder eines vertretungsberechtigten Gesellschafters der rechtsfähigen Personengesellschaft.

Gemäß § 1 Abs. 1 MiLoDokV muss der Arbeitgeber jedoch diejenigen Unterlagen im Inland in deutscher Sprache bereithalten, mit denen er nachweist, dass die vorbenannten Voraussetzungen hinsichtlich der Entgelthöhe gewahrt sind.

 
Hinweis

Exkurs: Verstetigtes Entgelt

Ein verstetigtes Monatsentgelt liegt bei sämtlichen verstetigten monatlichen Zahlungen des Arbeitgebers vor, die den Arbeitnehmern regelmäßig monatlich ausgezahlt werden.

[1] zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrens und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts v. 28.6.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172).

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