Arbeitgeber waren bereits vor Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes verpflichtet, die geleistete Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen.[1] Der prüfende Rentenversicherungsträger muss im Rahmen der Betriebsprüfung den arbeitsrechtlichen Anspruch auf das Arbeitsentgelt des einzelnen Arbeitnehmers nachvollziehen können. Grundlage dafür sind die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber und die Aufzeichnungen über die geleistete Arbeitszeit.

Die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen sind in schriftlicher Form zu führen und nach § 2 NachwG zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.[2]

 
Hinweis

Aufzeichnungspflichten nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Auch nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz mussten bereits vor der Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns für die dort erfassten Branchen von Arbeitgebern und Entleihern, der Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufgezeichnet und mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden.[3]

Nach dem Mindestlohngesetz wird diese Aufzeichnungspflicht auf alle geringfügig Beschäftigten (außer in Privathaushalten) und für Beschäftigte in den in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereichen oder –zweigen (sofortmeldepflichtige Betriebe) ausgedehnt. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnung ist mindestens 2 Jahre aufzubewahren.[4]

Eingeschränkte Dokumentationspflichten

Für bestimmte Arbeitnehmer bestehen eingeschränkte Dokumentationspflichten.[5]

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