Da die Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen[1], werden die Entgeltunterlagen im Rahmen der Betriebsprüfungen auch unter dem Aspekt der Einhaltung des allgemeinen Mindestlohns geprüft.

Wurden Mindestlohnvorschriften nicht eingehalten, werden die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge auf der Basis geschuldeter Arbeitsentgelte festgestellt, nachgefordert sowie zur Erhebung der Unfallversicherungsbeiträge an die Träger der Unfallversicherung[2] übermittelt.

 
Wichtig

Fälligkeit des Mindestlohns

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern den Mindestlohn zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit zu zahlen. Der Mindestlohn ist spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats zu zahlen, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde.

Arbeitsstunden, die auf ein vereinbartes Arbeitszeitkonto eingestellt werden, müssen spätestens innerhalb von 12 Kalendermonaten durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns ausgeglichen werden. Dies gilt nicht für Wertguthabenvereinbarungen.

Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen. Ein Verzicht des Arbeitnehmers auf den Mindestlohnanspruch ist nur durch gerichtlichen Vergleich möglich.

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