Der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und tariflichen Bestimmungen eingehalten werden. Daher hat der Betriebsrat die Befugnis, darüber zu wachen, dass sowohl für allgemein verbindlich erklärte Tarifverträge, als auch solche Tarifverträge, die in den Geltungsbereich des Arbeitnehmerentsendegesetzes fallen, wie auch Rechtsverordnungen, mit denen ein Mindestlohn festgesetzt wird und die Regelung über den gesetzlichen Mindestlohn, eingehalten werden, denn es handelt sich um Regelungen zugunsten von Arbeitnehmern.

In diesem Zusammenhang hat der Betriebsrat auch das Recht nach § 80 Abs. 2 BetrVG in die Bruttolohnliste Einblick zu nehmen, um zu kontrollieren, ob den Arbeitnehmern auch der ihnen nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) zustehende Lohn, gleich ob aufgrund von allgemein verbindlichen Tarifverträgen oder Rechtsverordnungen über Mindestarbeitsbedingungen, tatsächlich gezahlt wird. Stellt der Betriebsrat einen Verstoß hiergegen fest, hat der Betriebsrat jedoch keine Befugnis für die Arbeitnehmer diese Arbeitsbedingungen einzuklagen. Er kann lediglich beim Arbeitgeber vorstellig werden und darauf hinweisen, dass dieser gegen gesetzliche oder tarifliche Regelungen verstößt. Die Geltendmachung vor Gericht ist Sache der Arbeitnehmer. Allerdings kann der Betriebsrat dafür sorgen, dass eventuell geltende Ausschlussfristen eingehalten werden, indem er für die Arbeitnehmer in deren Auftrag die entsprechenden Ansprüche beim Arbeitgeber geltend macht. Dabei muss aber klar sein, dass er im Auftrag der jeweiligen Arbeitnehmer und nicht aus eigenem Recht heraus handelt. Verstößt der Arbeitgeber gegen seine Verpflichtungen aus dem MiLoG, so kann der Betriebsrat jedenfalls dann, wenn er erfolglos beim Arbeitgeber die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften angemahnt hat, sich auch gegebenenfalls an die entsprechenden Aufsichtsbehörden[1] wenden. Wenn der Arbeitgeber trotz einer entsprechenden Reklamation des Betriebsrates weiterhin die Verpflichtungen aus dem MiLoG verletzt, ist die Rüge des Betriebsrats auch keine Verletzung der Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit.[2]

[1] Nach § 14 MiLoG die Behörden der Zollverwaltung.

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