Wird die gesetzliche oder durch (allgemeinverbindlichen) Tarifvertrag zwingend festgesetzte Lohnuntergrenze unterschritten, ist u. U. der Straftatbestand des Lohnwuchers[1] erfüllt. Entgegen der teilweisen Praxis stellt nach dem Landgericht Magdeburg[2] das Unterschreiten des Mindestlohns (konkret: Stundenlohn von z. T. unter 1 EUR im Gebäudereinigerhandwerk) eine Straftat und keine Ordnungswidrigkeit dar.
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