Lohnregelungen in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen konnten bis zum 31.12.2017 den Mindestlohn unterschreiten.[1] Dies galt auch für Rechtsverordnungen i. S. d. § 11 AEntG und § 3a AÜG. Seit dem 1.1.2018 ist dies jedoch nicht mehr möglich. Die für Zeitungszusteller bis zum 31.12.2017 vorgesehene Übergangsregelung verstieß nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Auch während der Übergangszeit hatten die Zeitungszusteller in Nachtarbeit Anspruch auf den nach § 6 Abs. 5 ArbZG vorgesehenen "angemessenen" Zuschlag zu ihrem Mindestlohnanspruch.[2]

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