Sofern eine leistungs- oder ergebnisbezogene Lohnvereinbarung besteht, z. B. als Stück- oder Akkordlohn, muss sichergestellt sein, dass der erzielbare Leistungslohn die Grenze des Gesetzes je Zeitstunde nicht unterschreitet. Ggf. sind die entsprechenden Entgeltsysteme und -vereinbarungen anzupassen. Den Kontrollbehörden (v. a. den Zollverwaltungen[1]) sind Befugnisse eingeräumt, beim Arbeitgeber Einsicht in Arbeitsverträge und Unterlagen zu nehmen, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung des Mindestlohns durch den Arbeitgeber geben.[2] Besondere Verpflichtungen treffen dabei Arbeitgeber in den vom Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz erfassten Branchen.[3]

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