Weiterhin geht es regelmäßig um die Frage, welche Entgeltbestandteile "mindestlohnfest" sind und welche Entgeltbestandteile der Arbeitgeber mindestlohnwirksam anrechnen darf. Mindestlohnwirksam sind grundsätzlich sämtliche Entgeltbestandteile, die der Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsverhältnisses als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt. Ausgenommen sind nur Zahlungen ohne Rücksicht auf die Arbeitsleistung sowie aufgrund einer besonderen gesetzlichen Zwecksetzung.[1] Beispielsweise sind arbeitsvertraglich vereinbarte Sonn- und Feiertagszuschläge mindestlohnwirksam.[2] Gleiches gilt für tarifvertragliche Anwesenheitsprämien.[3] Dagegen kann mit dem gesetzlich zwingenden Anspruch auf Nachtarbeitszuschläge wegen der damit verbundenen besonderen Zwecksetzung der Anspruch auf den Mindestlohn nicht erfüllt werden – Nachtarbeitszuschläge nach § 6 Abs. 5 ArbZG sind mindestlohnfest.[4]

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