Sofern dem Arbeitnehmer trotz des nach dem Mindestlohngesetz vorgesehenen Mindestlohns (ab 1.1.2024: 12,41 EUR je Arbeitsstunde; vom 1.10.2022 bis 31.12.2023: 12 EUR je Arbeitsstunde) von seinem Arbeitgeber tatsächlich nur ein geringeres Bruttoarbeitsentgelt ausgezahlt wird, gilt Folgendes: Der Entgeltbestandteil, der nicht an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird, aber arbeitsrechtlich beansprucht werden kann, ist gleichwohl beitragspflichtig zur Sozialversicherung, soweit es sich um laufendes Arbeitsentgelt handelt.

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