Überblick

Der Arbeitgeber hat eine zentrale Funktion im Lohnsteuerabzugsverfahren. Kraft öffentlich-rechtlicher Verpflichtung hat er die Lohnsteuer vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers einzubehalten und an sein Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Arbeitgeber ist, wem der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses seine Arbeitsleistung schuldet. Zur Einbehaltung der Lohnsteuer ist grundsätzlich nur der inländische Arbeitgeber verpflichtet, der im Inland einen Wohnsitz, einen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter hat. Als inländischer Arbeitgeber ist in den Fällen der Arbeitnehmerentsendung auch das in Deutschland ansässige Unternehmen anzusehen, das den Arbeitslohn wirtschaftlich trägt. Daneben treffen aber auch den ausländischen Arbeitnehmerverleiher die Pflichten eines Arbeitgebers im Lohnsteuerrecht.

Sozialversicherungsrechtlich wird bei der vertraglichen Aufsplittung einer Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen. Auch Privathaushalte können Arbeitgeber sein.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Der Arbeitgeber hat nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten und an sein Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Welche steuerlichen Pflichten für einen Arbeitgeber in Betracht kommen, beschreiben § 38 Abs. 1 und Abs. 3a EStG. § 38 Abs. 4 EStG regelt schließlich den Sonderfall, wenn die Lohnsteuer für Sachbezüge nicht aus dem Barlohn beglichen werden kann. Ergänzende Anweisungen regeln R 38.1R 38.3 LStR sowie die dazu beschlossenen LStH.

Sozialversicherung: Der Begriff des Arbeitgebers ist eng an den Begriff der Beschäftigung gebunden und durch die Rechtsprechung auf der Grundlage des § 7 SGB V entwickelt worden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge