Der Begriff der lohnsteuerlichen Betriebsstätte ist für den Arbeitgeber von ganz erheblicher Bedeutung, denn er muss
- grundsätzlich an diesem Ort für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto führen
- die Lohnsteuer-Anmeldung an das für diesen Ort zuständige Finanzamt (Betriebsstättenfinanzamt) übersenden und die einbehaltene Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abführen,
- seine Anzeigepflichten gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt erfüllen und
- Anrufungsauskünfte an das Betriebsstättenfinanzamt richten, zur Zentralisierung von Anrufungsauskunftsbegehren.[2]
Eine Lohnsteuer-Außenprüfung wird ebenfalls vom Betriebsstättenfinanzamt durchgeführt.[3]
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