Arbeitgeberpflichten können auch Dritte aufgrund einer freiwilligen Verpflichtung übernehmen.[1] Z. B. soweit sich aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten und von diesem durch die Zahlung von Geld erfüllt werden. Dies sind insbesondere die Urlaubskassen des Baugewerbes. Sie haben die Pflichten eines Arbeitgebers.

In anderen Fällen kann das Finanzamt auf Antrag zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt. Hiervon machen regelmäßig studentische Hilfsorganisationen Gebrauch, wenn sie z. B. für Studenten Aushilfsbeschäftigungen "vermitteln" und die so erzielten Arbeitslöhne zur Prüfung und Erledigung der steuerlichen Folgen bzw. Pflichten zusammenfassen. Eine solche Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn der Dritte für den gesamten Arbeitslohn des Arbeitnehmers die Lohnsteuerabzugsverpflichtung übernimmt.

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