Arbeitgeber ist auch der Unternehmer (Verleiher), der einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) zur Arbeitsleistung überlässt. In diesen Fällen wird regelmäßig nur zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer ein Dienstverhältnis begründet, wenn sich die tatsächlichen Beziehungen zwischen diesen beiden durch den Arbeitnehmerverleih nicht ändern.[1] Daher kommt es nicht darauf an, ob der Leiharbeitnehmer in den Betrieb des Entleihers eingegliedert ist.[2]

Überlassung von Arbeitnehmern als Nebenleistung

Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt nicht vor, wenn das Überlassen von Arbeitnehmern als Nebenleistung zu einer anderen Leistung anzusehen ist, wenn z. B. im Falle der Vermietung von Maschinen und Überlassung des Bedienungspersonals der wirtschaftliche Wert der Vermietung überwiegt. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, ist die Auffassung der Bundesagentur für Arbeit zu berücksichtigen.

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