Für versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigte in Privathaushalten ist der Privathaushalt als Arbeitgeber im Sinne des Sozialversicherungsrechts anzugeben.[1] Als Arbeitgeber kommen dabei nur natürliche Personen in Betracht. Beschäftigungen in privaten Haushalten, die durch Dienstleistungsagenturen oder andere Unternehmen begründet sind, fallen nicht unter diese Regelung. Ausschließlich im Privathaushalt wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn der Arbeitnehmer für denselben Arbeitgeber keine weitere Beschäftigung ausübt. Ist dies doch der Fall, ist sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.[2] Die arbeitsvertragliche Gestaltung spielt dabei keine Rolle. Das Haushaltsscheckverfahren ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

 
Praxis-Beispiel

Nebentätigkeit im Privathaushalt

Ein selbstständiger Arzt beschäftigt eine Vollzeit-Praxisangestellte zusätzlich als Reinigungskraft in seiner privaten Wohnung stundenweise an den Wochenenden. Es liegt ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber vor. Es spielt dabei keine Rolle, dass sich die einzelnen Beschäftigungen klar voneinander abgrenzen lassen. Das Haushaltsscheckverfahren ist ausgeschlossen.

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