Eine Stundung von Lohnsteuer ist ebenso wenig möglich wie deren Erlass.[1] Infolgedessen ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber zu dulden.[2]

Der Arbeitnehmer kann – abgesehen von einer Nettolohnvereinbarung[3] – vom Arbeitgeber nicht verlangen, den Bruttolohn ungekürzt ausgezahlt zu erhalten. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Arbeitslohn ganz oder teilweise aus Sachbezügen besteht, nach deren Wert sich die Höhe der einzubehaltenden Lohnsteuer bestimmt. Reicht nämlich der Barlohn nicht aus, um hieraus die Lohnsteuer auf Sachbezüge zu entrichten, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Differenzbetrag ausgleichen. Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Teil der Sachbezüge zurückzubehalten und daraus die Lohnsteuer zu bezahlen. Ist dies nicht möglich, trifft den Arbeitgeber die Verpflichtung, dies dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzuzeigen.[4]

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