Neben dem Arbeitnehmer als Schuldner der Lohnsteuer kommt dem Arbeitgeber eine zentrale Bedeutung für den Lohnsteuerabzug zu: Er ist derjenige, der die Lohnsteuer vom Arbeitslohn einzubehalten und an sein Betriebsstättenfinanzamt abzuführen hat.

Jeder inländische Arbeitgeber verfügt zumindest über eine lohnsteuerliche Betriebsstätte, für die der für den Lohnsteuerabzug maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird und nach der sich die Zuständigkeit des Betriebsstättenfinanzamts bestimmt.

Die Pflichten des Arbeitgebers im Rahmen des Lohnsteuerabzugs sind ebenso vielfältig wie umfassend und führen mitunter zu schwierigen Abgrenzungsfragen. Um unkalkulierbare Risiken zu vermeiden, können der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer beim Betriebsstättenfinanzamt eine Anrufungsauskunft einholen. Diese Auskunft gibt Rechtssicherheit und Vertrauensschutz, der jedoch auf das Lohnsteuerabzugsverfahren beschränkt ist.

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