BMF, 25.1.2006, IV B 1 - S 1320 - 11/06

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Amtshilfe, die in- und ausländische Finanzbehörden einander zur Festsetzung ihrer Steuern, mit Ausnahme der durch den Zoll verwalteten Steuern und der Mehrwertsteuer, durch Auskunftsaustausch leisten, die nachfolgenden Grundsätze.

Verzeichnis der Abkürzungen

Abs. Absatz
AO Abgabenordnung
Art. Artikel
BfF Bundesamt für Finanzen (ab 1.1.2006 BZSt)
BFH Bundesfinanzhof
BGBl Bundesgesetzblatt
BMF Bundesministerium der Finanzen
BStBl Bundessteuerblatt
BZSt Bundeszentralamt für Steuern (bis 31.12.2005 BfF)
bzw. beziehungsweise
CZ tschechisch
DBA Doppelbesteuerungsabkommen
DE deutsch
EG Europäische Gemeinschaft
EGAHiG EG-Amtshilfe-Gesetz
einschl. einschließlich
EN englisch
ErbSt Erbschaftsteuer
ESt Einkommensteuer
EStG Einkommensteuergesetz
etc. et cetera
EU Europäische Union
EU-MS Mitgliedstaat(en) der Europäischen Union
EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
ff. fortfolgende
FM Finanzministerium
FR französisch
FVG Finanzverwaltungsgesetz
GewSt Gewerbesteuer
ggf. gegebenenfalls
GG Grundgesetz
KSt Körperschaftsteuer
KWG Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz)
lfd. laufend
MWSt Mehrwertsteuer
Nr. Nummer
OECD/OCDE Organization for Economic Cooperation and Development
  (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung)
OECD-MA OECD-Musterabkommen
OFD Oberfinanzdirektion
SFRJ Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien
Tz. Textziffer/Textziffern
UdSSR Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
usw. und so weiter
vgl. vergleiche
z.B. zum Beispiel

Verzeichnis der Anlagen

Anlage 1

Anwendungsbereich des EGAHiG sowie der DBA

Anlage 2

Kurzanleitung zum Ausfüllen der Formulare

Anlage 3-(DE/EN/FR); Anlage 3-(DE/CZ/EN)

Auskunftsersuchen an ausländischen Staat

Ersuchen im zwischenstaatlichen Amtshilfeverkehr in Steuersachen

Anlage 4-(DE/EN/FR); Anlage 4-(DE/CZ/EN)

Auskunftsersuchen an ausländischen Staat

Ersuchen im steuerlichen Auskunftsaustausch über Zahlungen aus deutschen Quellen

Anlage 4a-(DE/EN/FR); Anlage 4a-(DE/CZ/EN)

Auskunftsersuchen an ausländischen Staat

Ersuchen im steuerlichen Auskunftsaustausch über Steuern auf Versicherungsprämien

Anlage 5

Auskunftsersuchen an ausländischen Staat Übersendungsschreiben

Anlage 6-(DE/EN/FR); Anlage 6-(DE/CZ/EN)

Mitteilung/Spontanauskunft an ausländischen Staat

Mitteilung/Spontanauskunft im steuerlichen Auskunftsaustausch über Zahlungen aus deutschen Quellen

Anlage 7-(DE/EN/FR); Anlage 7-(DE/CZ/EN)

Mitteilung/Spontanauskunft an ausländischen Staat

Mitteilung/Spontanauskunft im steuerlichen Auskunftsaustausch über Vergütungen aus unselbstständiger Arbeit

Anlage 8-(DE/EN/FR); Anlage 8-(DE/CZ/EN)

Mitteilung/Spontanauskunft an ausländischen Staat

Mitteilung/Spontanauskunft im steuerlichen Auskunftsaustausch über Zahlungen aus deutschen Quellen durch Geschäftsbeziehungen zu deutschen Kreditinstituten

Anlage 9-(DE/EN/FR); Anlage 9-(DE/CZ/EN)

Mitteilung/Spontanauskunft an ausländischen Staat

Mitteilung/Spontanauskunft im steuerlichen Auskunftsaustausch über unentgeltliche Vermögensübertragungen

Anlage 10

Mitteilung/Spontanauskunft an ausländischen Staat Übersendungsschreiben

Anlage 11

Anhörung

Anlage 12

Antwort an ausländischen Staat Übersendungsschreiben

 

1. Allgemeines

Dieses Schreiben gilt für die zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Festsetzung von Steuern. Ausgenommen sind

  1. die von der Zollverwaltung verwalteten Steuern und
  2. die MWSt.

Für die Durchführung der zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung gilt das mit BMF-Schreiben vom 19.1.2004, IV B 4 – S 1320 – 1/04 im BStBl 2004 I S. 66 veröffentlichte Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung).

 

1.1 Grundsätzliches zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Auskunftsaustausch

Die deutschen Finanzbehörden beanspruchen und gewähren zwischenstaatliche Amtshilfe durch Auskunftsaustausch nach Maßgabe der in diesem Schreiben dargestellten Grundsätze.

Der zwischenstaatliche Auskunftsaustausch soll auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten den deutschen Finanzbehörden eine den deutschen Steuergesetzen und den Finanzbehörden des anderen Staates eine den dort geltenden Steuergesetzen entsprechende gleichmäßige und wettbewerbsneutrale Besteuerung ermöglichen (BFH vom 20.2.1979, BStBl 1979 II S. 268 (272) und vom 8.2.1995, BStBl 1995 II S. 358).

Bei der Durchführung des Auskunftsaustausches haben die Finanzbehörden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den gesetzmäßigen Schutz des Steuerbürgers (einschließlich der Wahrung des Steuergeheimnisses) sowie die Gegenseitigkeit und Ausgewogenheit des Auskunftsaustausches zu wahren.

Zwischenstaatliche Amtshilfe durch Auskunftsaustausch wird beansprucht und gewährt, wenn die Finanzbehörden grenzüberschreitende Sachverhalte nicht mehr angemessen aufklären können, weil sie bei ihren Ermittlungen auf das eigene Staatsgebiet beschränkt sind. Der zwischenstaatliche Auskunftsaustausch dient auch der Sachverhaltsaufkl...

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