Das Mindestarbeitsentgelt für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge beträgt 80 % der maßgeblichen Bezugsgröße (2024: 2.828 EUR/West bzw. 2.772 EUR/Ost; 2023: 2.716 EUR/West bzw. 2.632 EUR/Ost).[1]

Da der Beitragsberechnung fiktive Arbeitsentgelte zugrunde gelegt werden, finden die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen des Übergangsbereichs[2] keine Anwendung.

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