4.1 Kranken-/Pflegeversicherung

4.1.1 Berechnung

Die Beiträge der in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen tätigen Personen werden aus dem tatsächlich erzieltem Arbeitsentgelt, mindestens aber von einem Mindestarbeitsentgelt in Höhe von 20 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV berechnet (2024: 707 EUR; 2023: 679 EUR).[1]

In der Krankenversicherung ist der allgemeine Beitragssatz anzuwenden.[2]

Da der Beitragsberechnung fiktive Arbeitsentgelte zugrunde gelegt werden, finden die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen des Übergangsbereichs[3] keine Anwendung.

4.1.2 Verteilung der Beitragslast

Die Beiträge sind vom Träger der Einrichtung und vom Versicherten je zur Hälfte zu tragen, wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt dieses Mindestentgelt erreicht oder übersteigt. Liegt das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt unter diesen Werten, hat der Arbeitgeber die Beiträge vom Mindestarbeitsentgelt in voller Höhe allein zu tragen.[1]

Sonderfall Einmalzahlung

Liegt das tatsächliche Arbeitsentgelt unter dem Mindestbetrag und wird dieser durch eine Einmalzahlung überschritten, sind die Beiträge vom Träger der Einrichtung aus dem Mindestarbeitsentgelt allein und für den darüber hinausgehenden Betrag vom Arbeitgeber und vom Versicherten je zur Hälfte aufzubringen. Entsprechendes gilt für die Beiträge zur Pflegeversicherung.[2]

4.1.3 Zusatzbeitrag

Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 oder § 8 SGB V versicherungspflichtigen Menschen mit Behinderungen tragen und zahlen deren Arbeitgeber (Träger der Werkstätten oder Einrichtungen) den Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes.[1]

Voraussetzung für die Übernahme des Zusatzbeitrags durch die Einrichtung ist, dass das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach § 235 Abs. 3 SGB V maßgeblichen monatlichen Mindestbetrag (2024: 707 EUR; 2023: 679 EUR) nicht übersteigt. Wird der Mindestbetrag ausschließlich durch eine Einmalzahlung (z. B. Weihnachtsgeld) überschritten, bleibt weiter der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz maßgebend; den Zusatzbeitrag aus dem Teil des Arbeitsentgelts, der den Mindestbetrag übersteigt, bringen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils zur Hälfte auf.

Anders verhält es sich, wenn das laufende Arbeitsentgelt den Mindestbetrag überschreitet. Dann wird der Zusatzbeitrag in Höhe des Zusatzbeitragssatzes der Krankenkasse erhoben, bei der der Arbeitnehmer versichert ist (= kassenindividueller Zusatzbeitragssatz). Dieser Zusatzbeitrag wird vom Versicherten und dem Arbeitgeber jeweils zur Hälfte aufgebracht. Der Arbeitgeber führt den Zusatzbeitrag zusammen mit den anderen Sozialversicherungsbeiträgen an die Krankenkasse ab.

4.2 Rentenversicherung

4.2.1 Berechnung

Das Mindestarbeitsentgelt für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge beträgt 80 % der maßgeblichen Bezugsgröße (2024: 2.828 EUR/West bzw. 2.772 EUR/Ost; 2023: 2.716 EUR/West bzw. 2.632 EUR/Ost).[1]

Da der Beitragsberechnung fiktive Arbeitsentgelte zugrunde gelegt werden, finden die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen des Übergangsbereichs[2] keine Anwendung.

4.2.2 Verteilung der Beitragslast

Für die Beitragslastverteilung in der Rentenversicherung gilt, dass bei einem tatsächlichen Arbeitsentgelt des Versicherten von mehr als 20 % der Bezugsgröße (2024: 707 EUR/West bzw. 693 EUR/Ost; 2023: 679 EUR/West bzw. 658 EUR/Ost) die Beiträge aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber und vom Versicherten je zur Hälfte aufzubringen sind. Die Beiträge für einen eventuellen Differenzbetrag zum Mindestarbeitsentgelt sind vom Arbeitgeber allein zu tragen.[1]

Sonderfall Einmalzahlung

Liegt das tatsächliche Arbeitsentgelt des Versicherten unter dem Mindestentgelt von 20 % der Bezugsgröße und wird diese Grenze infolge einer Einmalzahlung überschritten, sind die Beiträge vom Arbeitgeber aus dem Mindestentgelt (20 %) alleine, für den überschreitenden Teil des Arbeitsentgelts bis zur Höhe des tatsächlichen Arbeitsentgelts vom Träger der Einrichtung und vom Versicherten je zur Hälfte zu tragen. Für den Differenzbetrag zum Mindestarbeitsentgelt (80 % der Bezugsgröße; 2024: 2.828 EUR/West bzw. 2.772 EUR/Ost; 2023: 2.716 EUR/West bzw. 2.632 EUR/Ost) trägt der Arbeitgeber alleine den Beitrag.[2]

4.3 Verteilung der Beitragslast in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung

 
Beispiel Tatsächl. Arbeitsentgelt
EUR
Versicherungs-
zweig
Für die Berechnung maßgebend (West) EUR Für die Berechnung maßgebend (Ost) EUR Verteilung der Beiträge
Versicherter
Prozent
Arbeitgeber
Prozent
1 520 KV/PV 707 707 100
(durchschnittlicher Zusatzbeitrag)
    RV 2.828 2.772 100
2 800 KV/PV 800 800 50 (kassenindividueller Zusatzbeitrag)

50

(kassenindividueller Zusatzbeitrag)
    RV 800 800 50 50
    RV 2.028 1.972 100
3 3.250 KV/PV 3.250 3.250

50

(kassenindividueller Zusatzbeitrag)

50

(kassenindividueller Zusatzbeitrag)
    RV 3.250 3.250 50 50
4 600
(lfd. Entgelt)
KV/PV[1] 707[2] 707[3] 100
(durchschnittlicher Zusatzbeitrag)

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