Personen, bei denen eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung vorliegt, können wegen der Aufwendungen, die unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängen, auf Antrag einen Pauschbetrag geltend machen, der entsprechend dem Grad der Behinderung gestaffelt ist, anstelle einer Steuerermäßigung aufgrund außergewöhnlicher Belastungen.[1] Ohne dass der Behinderten-Pauschbetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilt wurde, darf der Arbeitgeber den Pauschbetrag nicht berücksichtigen. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber den Grad der Behinderung bei dem betreffenden Arbeitnehmer definitiv kennt.

 
Wichtig

Keine Zwölftelung des Pauschbetrags

Der Behinderten-Pauschbetrag wird nicht gekürzt, auch wenn die Voraussetzungen für die Gewährung nur während eines Teils des Kalenderjahres vorgelegen haben. Bei einer Änderung des Grades der Behinderung im Laufe des Kalenderjahres wird für das ganze Jahr der höchste in Betracht kommende Pauschbetrag gewährt.

Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags hängt vom Grad der Behinderung ab. Mit dem Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen[2] wurden die Behinderten-Pauschbeträge ab dem Veranlagungszeitraum 2021[3] verdoppelt und wie folgt neu geregelt:

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Blinde, Taubblinde und hilflose Menschen erhalten einen Pauschbetrag von 7.400 EUR. Hilflos ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.[4]

Der jeweils in Betracht kommende Behinderten-Pauschbetrag wird auf Antrag in Form eines Freibetrags in den ELStAM bereitgestellt. Der Behinderten-Pauschbetrag kann auch bei der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden.

Anstelle der steuerfreien Pauschbeträge kann der Arbeitnehmer tatsächliche höhere Aufwendungen, die mit der Behinderung zusammenhängen, als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass auf die Summe der Aufwendungen die zumutbare Belastung angerechnet wird.

[2] Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen, BGBl. 2020 I S. 2770.

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