Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung müssen nach Abgabe der Sondermeldung ausschließlich nach dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt berechnet werden. Das gilt auch für die Insolvenzgeldumlage und die Umlagen U1 und U2.[1] Es spielt keine Rolle, wenn das tatsächliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt von dem Arbeitsentgelt abweicht, das vom Rentenversicherungsträger aufgrund der Sondermeldung für die letzten 3 Monate des Beschäftigungsverhältnisses für die Rentenberechnung hochgerechnet wurde.

 
Hinweis

Wichtig für den Arbeitnehmer

Wenn für die Berechnung der Rente vom Rentenversicherungsträger für die maximal letzten 3 Monate der Beschäftigung eine Vorausberechnung vorgenommen wurde, verbleibt es für die Rentenhöhe grundsätzlich bei diesem fiktiv ermittelten Arbeitsentgelt. Es findet keine Neuberechnung statt. Das gilt auch, wenn das tatsächlich erzielte Entgelt abweicht. Allerdings kann der Rentner Widerspruch einlegen und die Festsetzung der Rentenhöhe nach dem wirklichen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt verlangen.[2] Dann muss der Rentenversicherungsträger das tatsächlich erzielte Entgelt berücksichtigen und die Rente mit diesen Werten neu berechnen.

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