Beitragsfreie Teile des Arbeitsentgelts dürfen dagegen in der Sondermeldung nicht berücksichtigt werden. Dazu zählen z. B. Aufstockungsbeträge im Sinne des Altersteilzeitgesetzes[1], steuerfreie Aufwandsentschädigungen, Auslagenersatz etc.
S. Altersteilzeit.
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