Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung z. B. durch den Bezug von Krankengeld unterbrochen, ist keine Abmeldung, sondern eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten. Eine Abmeldung ist dann zu erstatten, wenn das Beschäftigungsverhältnis während einer solchen Unterbrechung aufgelöst wird. Es gilt die Frist für die Abmeldung (6 Wochen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses).

 
Praxis-Beispiel

Krankengeld und Beschäftigungsende (nur Abmeldung)

 
Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung 1.7.2010
Krankengeld ab 11.8.2024
Letzter Entgelttag 10.8.2024
Auflösung der Beschäftigung zum 18.8.2024
Meldeschlüssel (Abmeldung) 30
Meldezeitraum 1.1.2024 – 18.8.2024
Beitragspflichtiges Bruttoentgelt 23.000 EUR

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