Bei wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfreien Arbeitnehmern ist zu beachten, dass die Höhe des Zuschusses[1] anteilig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Entgelte unter den Arbeitgebern verteilt wird.[2] Diese Verhältnisberechnung ist auf der Basis der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (2024: 5.175 EUR) durchzuführen.
Ermittlung der Zuschusshöhe bei anteiliger Beteiligung
Arbeitgeberanteil insgesamt 7,3 % von 5.175 EUR | 377,78 EUR |
Arbeitsentgelt bei Arbeitgeber A | 3.000,00 EUR |
Arbeitsentgelt bei Arbeitgeber B | 2.200,00 EUR |
Anteilige Berechnung des Beitragszuschusses nach folgender Formel:
Arbeitgeber A | 3.000 × 377,78 | = 217,95 EUR |
5.200 | ||
Arbeitgeber B | 2.200 × 377,78 | = 159,83 EUR |
5.200 |
Die Aufteilung ist auch dann erforderlich, wenn bereits das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung allein über der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung liegt.
Individueller Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung
Für den individuellen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung ist dieselbe Verteilungsformel anzuwenden, da seit 2019 der Arbeitgeber den halben Zusatzbeitrag zu zahlen hat. Damit wird dieser auch beim Beitragszuschuss berücksichtigt. Handelt es sich um eine private Krankenversicherung, wird der Zuschuss des Arbeitgebers zum Zusatzbeitrag nach dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag bemessen.
Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung
Der Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung ist in der gleichen Weise zu ermitteln. Soweit eine private Pflegeversicherung besteht, ist der anteilige Beitragszuschuss für die private Pflegeversicherung ebenso wie für die freiwillige Krankenversicherung zu errechnen.
S. Beitragszuschuss.
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