Bei einer Mehrfachbeschäftigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers für mehrere von ihm beherrschte Gesellschaften sind hinsichtlich der Höhe der Gesamtausstattung mit Bezügen und damit bezüglich des Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) Besonderheiten zu beachten. So ist dieser Umstand bei der Bestimmung des angemessenen Gehalts i. d. R. mindernd zu berücksichtigen. Sofern die anderweitige Tätigkeit jedoch Vorteile für die zu beurteilende Gesellschaft generiert, die den zeitlich verminderten Arbeitseinsatz des Geschäftsführers ausgleichen, so darf diese bei der Bestimmung des angemessenen Gehalts vollständig oder teilweise unberücksichtigt bleiben.[1]

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