Eine Besonderheit ergibt sich für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts stehen. Für ehrenamtlich tätige Vereinsfunktionäre kommt eine steuerfreie Aufwandsentschädigung von bis zu jährlich 840 EUR (bis 2020: 720 EUR) zum Ansatz. Die sog. Ehrenamtspauschale kommt für Vergütungen aus allen nebenberuflichen Tätigkeiten in Betracht, die im gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Bereich gezahlt werden.[1]

Die Ehrenamtspauschale kann auch dann in Betracht kommen, wenn eine solche begünstigte Nebentätigkeit bei demselben Arbeitgeber ausgeübt wird. Entscheidend ist, dass sie von der Hauptbeschäftigung isoliert beurteilt werden kann. Damit muss sie auf einer eigenständigen, vom Arbeitsverhältnis unabhängigen Rechtsgrundlage beruhen. Die Finanzverwaltung hat hierzu ein BMF-Schreiben[2] herausgegeben, in dem zu Abgrenzungsproblemen Stellung genommen wird.

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