Eine Pauschalbesteuerung gemäß § 40a Abs. 2 EStG[1] ebenso wie nach § 40a Abs. 2a EStG[2] kommt in bestimmten Fällen, z. B. bei Beamten, in Betracht, wenn die Nebentätigkeit (nicht Hilfstätigkeit) für den Arbeitgeber ausgeübt wird, zu dem das Hauptbeschäftigungsverhältnis besteht.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Hauptbeschäftigung nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt und daher die Nebenbeschäftigung sozialversicherungsrechtlich nicht mit der Hauptbeschäftigung beim selben Arbeitgeber zusammengerechnet werden kann, sondern eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bleibt.

[1] Einheitliche Pauschsteuer i. H. v. 2 %.
[2] 20 % Lohnsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchenlohnsteuer.

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