Abgrenzungsprobleme ergeben sich, wenn der Arbeitnehmer über seine vertraglichen Pflichten aus der Haupttätigkeit hinaus für seinen Arbeitgeber tätig wird. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob es sich hierbei um eine echte Nebentätigkeit handelt oder ob diese weitere Betätigung zur Haupttätigkeit gehört.

Einheitliches Arbeitsverhältnis bei Hilfstätigkeit

Wenn die Nebentätigkeit unmittelbar mit der Haupttätigkeit zusammenhängt und diese möglicherweise sogar voraussetzt, handelt es sich um eine Hilfstätigkeit, die der Haupttätigkeit im Rahmen eines einheitlichen Dienstverhältnisses hinzugerechnet werden muss. Hiervon ist z. B. auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer aus dem abhängigen Beschäftigungsverhältnis bestimmte Nebenpflichten obliegen, die zwar im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich geregelt sind, deren Erfüllung aber nach der tatsächlichen Gestaltung des Arbeitsverhältnisses und der Verkehrsauffassung vom Arbeitgeber erwartet werden darf.

 
Praxis-Beispiel

Einheitliches Dienstverhältnis

Leistet ein Hausmeister anlässlich von Abendveranstaltungen freiwillige Überstunden, liegt ein einheitliches Dienstverhältnis vor.[1]

Hilfstätigkeit teilt Schicksal der Haupttätigkeit

Die Nebentätigkeit ist in diesen Fällen genauso zu behandeln wie die Haupttätigkeit. Wird die Haupttätigkeit innerhalb eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt, gilt dies auch für die Hilfstätigkeit. Die allgemeinen Abgrenzungskriterien sind dann für diese untergeordnete Betätigung ohne Bedeutung. Die Einnahmen aus der Hilfstätigkeit sind den Einnahmen aus der Haupttätigkeit als zusätzlicher Arbeitslohn hinzuzurechnen.

Keine Pauschalbesteuerung

Eine Pauschalbesteuerung der Vergütung aus der Hilfstätigkeit ist nicht möglich. Allerdings kann gemäß § 40a Abs. 4 Nr. 2 EStG auch außerhalb eines einheitlichen Dienstverhältnisses die Vergütung aus einer kurzfristigen Beschäftigung oder Aushilfstätigkeit nicht pauschal versteuert werden, wenn sie für denselben Arbeitgeber ausgeübt wird, zu dem das Hauptbeschäftigungsverhältnis besteht.[2]

[2] H 40a.1 LStH "Nebenbeschäftigung für denselben Arbeitgeber".

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