Für die versicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitnehmern mit mehreren Beschäftigungen ist das Arbeitsentgelt aus den ausgeübten Beschäftigungen in der Kranken- und Pflegeversicherung zusammenzurechnen. Für die Zusammenrechnung geringfügig entlohnter Beschäftigungen gelten Besonderheiten. Hier ist zu unterscheiden, ob neben der geringfügig entlohnten Beschäftigung
- eine oder mehrere weitere geringfügig entlohnte Beschäftigungen oder
- eine nicht geringfügig entlohnte (Haupt-)Beschäftigung
ausgeübt wird.[1]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen