Für die versicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitnehmern mit mehreren Beschäftigungen ist das Arbeitsentgelt aus den ausgeübten Beschäftigungen in der Kranken- und Pflegeversicherung zusammenzurechnen. Für die Zusammenrechnung geringfügig entlohnter Beschäftigungen gelten Besonderheiten. Hier ist zu unterscheiden, ob neben der geringfügig entlohnten Beschäftigung

  • eine oder mehrere weitere geringfügig entlohnte Beschäftigungen oder
  • eine nicht geringfügig entlohnte (Haupt-)Beschäftigung

ausgeübt wird.[1]

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