Fehlt im Arbeitsvertrag eine wirksame Vergütungsregelung, hat der Arbeitnehmer nach § 612 Abs. 1 BGB Anspruch auf Vergütung der geleisteten Mehrarbeit, wenn die Mehrarbeit den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist.[1]

Enthält der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Verkennung der Rechtslage Vergütung von Mehrarbeit vor, führt dies nicht dazu, dass die Vergütung für die in der Normalarbeitszeit geleistete Arbeit sittenwidrig wird.[2]

Einen gesetzlichen Mehrarbeitszuschlag gibt es nicht. Lediglich für die zur Berufsbildung Beschäftigten sieht § 17 Abs. 3 BBiG einen Anspruch auf entsprechende Vergütung vor.

Ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge kann sich aber aus individualvertraglichen oder tarifrechtlichen Regelungen ergeben. Auch Teilzeitkräfte können aufgrund tarifvertraglicher Regelungen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge haben. Eine Regelung in einem Tarifvertrag kann im Einklang mit § 4 Abs. 1 TzBfG dahin auszulegen sein, dass Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitbeschäftigten für diejenige Arbeitszeit geschuldet sind, die über ihre individuell vertraglich vereinbarte Teilzeitquote hinausgeht, die Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit jedoch nicht überschreitet. Teilzeitkräfte werden also dann benachteiligt, wenn die Zahl der Arbeitsstunden, von der an ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung entsteht, nicht proportional zu ihrer vereinbarten Arbeitszeit vermindert wird.[3]

Urlaubszeiten müssen nach der Rechtsprechung des EuGH und des BAG bei der Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen berücksichtigt werden. Eine Regelung zur Berechnung im Manteltarifvertrag für Zeitarbeit, ob und für wie viele Stunden einem Arbeitnehmer Mehrarbeitszuschläge zustehen, verstößt dann gegen Unionsrecht, wenn nur die tatsächlich gearbeiteten Stunden berücksichtigt werden und nicht auch die Stunden, in denen der Arbeitnehmer seinen bezahlten Mindestjahresurlaub in Anspruch nimmt.[4] Hintergrund ist, dass die tarifvertragliche Regelung einen Anreiz für Arbeitnehmer begründen könnte, den bezahlten Mindestjahresurlaub nicht in Anspruch zu nehmen. Das Recht jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub ist aber als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen, von dem nicht abgewichen werden darf.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge