Nach § 17 KSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, vor Massenentlassungen der Agentur für Arbeit schriftlich Anzeige zu erstatten (Anzeigeverfahren). Massenentlassungen liegen vor, wenn

  • in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
  • in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 % der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mehr als 25 Arbeitnehmer und
  • in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer,

innerhalb von 30 Kalendertagen entlassen werden.[1] Anders ausgedrückt müssen folgende Schwellenwerte erreicht sein:

 
Betriebsgröße Umfang der Personalreduzierung
i. d. R. 21 bis 59 AN mind. 6 AN
i. d. R. 60 bis 250 AN mind. 10 % der AN
i. d. R. 251 bis 499 AN mind. 26 AN
i. d. R. 500 und mehr AN mind. 30 AN

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