§ 19 KSchG ermöglicht eine besondere Form der Kurzarbeit: Ist der Arbeitgeber nicht in der Lage, bei Massenentlassungen die zu entlassenden Arbeitnehmer innerhalb der ein- oder zweimonatigen Sperrfrist voll zu beschäftigten, so kann die Bundesagentur für Arbeit zulassen, dass der Arbeitgeber für die Zwischenzeit Kurzarbeit einführt. Der Arbeitgeber ist im Fall der Kurzarbeit berechtigt, das Arbeitsentgelt der mit verkürzter Arbeitszeit beschäftigten Arbeitnehmer entsprechend zu kürzen. Einer Änderungskündigung bedarf es bei dieser Art der behördlich erlaubten Kurzarbeit nicht. Die Kürzung des Arbeitsentgelts wird jedoch erst von dem Zeitpunkt an wirksam, an dem das Arbeitsverhältnis nach den allgemeinen gesetzlichen oder den vereinbarten Bestimmungen über die Kündigungsfristen enden würde.[1] Tarifliche Bestimmungen über Einführung, das Ausmaß oder die Bezahlung von Kurzarbeit gehen den gesetzlichen Regelungen in § 19 Abs. 1 und 2 KSchG vor.[2]

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