Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach § 17 Abs. 1 KSchG anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, so hat er dem Betriebsrat gemäß § 17 Abs. 2 KSchG rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer, die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer und die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.

Die Unterrichtung des Betriebsrats sollte mindestens 2 Wochen vor dem für die Massenentlassungsanzeige vorgesehenen Zeitpunkt erfolgen. Dies folgt aus § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG, wonach eine Massenentlassungsanzeige nicht an der unzureichenden Betriebsratsbeteiligung scheitert, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat mindestens 2 Wochen vor Erstattung der Anzeige unterrichtet hat.

Im Anschluss an die Unterrichtung, die auch in Textform abgegeben werden kann, muss eine Beratung erfolgen. Zur Dauer und Intensität der inhaltlichen Auseinandersetzung gibt es keine Vorgaben. Es genügt, dass dem Betriebsrat die Möglichkeit gegeben wird, seine Vorstellungen zu den geplanten Entlassungen, ihrer Vermeidung und etwaigen Ausgleichsmaßnahmen darzustellen. Das Konsultationsverfahren soll dem Betriebsrat Einfluss auf die Willensbildung des Arbeitgebers ermöglichen. Welche Informationen dazu erforderlich sind, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Hat der Betriebsrat bereits Kenntnisse über die Umstände der beabsichtigten Massenentlassung erlangt, genügen auch schlagwortartige Informationen. Grundsätzlich können damit Beteiligungsrechte aus den §§ 92, 111 f. BetrVG, § 17 Abs. 2 KSchG parallel durchgeführt werden. Für den Betriebsrat muss erkennbar sein, dass die Information des Arbeitgebers auch der Erfüllung der Konsultationspflichten aus § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG dienen sollen. Die tatsächliche Beteiligung kann nicht dadurch ersetzt werden, dass der Betriebsrat im Anschluss an seine Beteiligung nach §§ 111 f. BetrVG im Interessenausgleich bestätigt, dass er nach § 17 Abs. 2 KSchG unterrichtet wurde und die Beratungen mit Abschluss des Interessenausgleichs abgeschlossen worden sind.[1]

Umstritten ist, ob neben dem in § 17 Abs. 2 KSchG genannten Betriebsrat weitere Arbeitnehmervertretungen zu beteiligen sind. Nach der Entscheidung des BAG ist zumindest keine Konsultation der Schwerbehindertenvertretung nach § 17 Abs. 2 KSchG erforderlich. Die SGB IX-Beteiligung bleibt hiervon unberührt bestehen.[2]

Das Anhörungsrecht des Betriebsrats nach § 102 BetrVG bleibt durch § 17 KSchG unberührt.

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