Nach § 17 KSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Agentur für Arbeit schriftlich Anzeige zu erstatten, bevor er innerhalb von 30 Kalendertagen in Betrieben mit in der Regel

  • 21–59 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
  • 60–499 Arbeitnehmern 10 % oder mehr als 25 Arbeitnehmer,
  • mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer

entlässt.

Mit dem Ausdruck "in der Regel" wird von der Beschäftigtenzahl des Betriebs bei normaler Geschäftstätigkeit ausgegangen. Dabei kommt es nicht auf die Jahresdurchschnittszahl der Beschäftigten oder den tatsächlichen Stand zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattung an. Zur Ermittlung der Zahl bedarf es vielmehr neben einem Rückblick auf die bisherige Entwicklung auch einer Einschätzung der wahrscheinlichen künftigen Personalentwicklung des Betriebs.

Der Begriff "Betrieb" ist im KSchG nicht näher bestimmt und daher entsprechend dem Zweck des Gesetzes europarechtskonform auszulegen. An welchen Betriebsbegriff bei der Berechnung der vorstehenden Schwellenwerte anzuknüpfen ist, ist abschließend bislang nicht geklärt. Unter Abkehr seiner früheren Bewertung knüpft das BAG nun nicht mehr an die betriebsverfassungsrechtlichen Organisationsstrukturen an, sondern nimmt eine eigenständige Kennzeichnung des Betriebsbegriffs für Massenentlassungen vor. In Übereinstimmung mit der Arbeitsweise der Bundesagentur für Arbeit sind demnach auch kleinere Teileinheiten als Betrieb i. S. d. § 17 Abs. 1 KSchG zu kennzeichnen. Die Bundesagentur für Arbeit hatte in ihren Fachlichen Weisungen zu § 17 KSchG bereits deutlich gemacht, dass als Betrieb in Bezug auf § 17 Abs. 1 KSchG die organisatorische Einheit berücksichtigt werden müsse, der ein Arbeitnehmer zur Erledigung seiner Aufgabe angehöre. Eine entsprechende Einheit sei dauerhaft eingerichtet und erledige eine oder mehrere Aufgaben. Darüber hinaus sei ihr ein fester Bestandteil an Arbeitnehmern zugeteilt, sie verfüge über Betriebsmittel und habe eine Organisationsstruktur, einschließlich arbeitstechnischer Leitung. Die Rechtsunsicherheit ist damit allerdings nicht abschließend beseitigt. Die Kennzeichnung des Betriebsbegriffs i. S. d. § 17 Abs. 1 KSchG ist schlussendlich eine unionsrechtliche Frage; eine klarstellende Entscheidung des EuGH erfolgte bislang nicht.

[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge