Wird ein Arbeitnehmer während einer Entsendung nach Marokko arbeitsunfähig krank, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld. Die Arbeitsunfähigkeit kann durch einen ausländischen Arzt festgestellt und auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bescheinigt werden. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss unverzüglich dem ausländischen aushelfenden Träger vorgelegt werden. Der marokkanische Träger unterrichtet innerhalb von 2 Wochen die deutsche Krankenkasse über die Arbeitsunfähigkeit mit dem Vordruck MA/D 115. Sowohl der Arbeitgeber als auch die Krankenkasse sind an die im Ausland ausgestellte Arbeitsunfähigkeit gebunden. Voraussetzung ist, dass auf der vom aushelfenden ausländischen Träger im Abkommensstaat ausgestellten Bescheinigung zwischen einer bloßen Erkrankung und einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unterschieden wurde. Sollten Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen, ist eine Überprüfung dieser Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich möglich.

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