Informationen über diesen Tarifvertrag

Mantel-TV, Hotel- u. Gaststättengewerbe, Nordrhein-Westfalen, 01.03.1991 (AVE-Anfang: 01.01.1991; AVE-Ende: 31.12.1994)

Nummer: 20010.019

Klassifizierung: Mantel-TV

Fachbereich: Hotel- u. Gaststättengewerbe

Tarifgebiet: Nordrhein-Westfalen

Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende

Datum: 01. März 1991

Nachfolger: 20010.027

AVE
AVE Anfang 01. Januar 1991
AVE Ende 31. Dezember 1994

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 174 vom 17. September 1991

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Gaststätten- und Hotelgewerbe

vom 15. August 1991

Aufgrund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Nordrhein-Westfalen der nachfolgend bezeichnete Tarifvertrag, nämlich

der Manteltarifvertrag mit Anhang und Protokollnotiz zu § 5.2 vom 1. März 1991, für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen,

mit Wirkung vom 1. Januar 1991 mit nachfolgender Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt:

"Soweit Bestimmungen des Manteltarifvertrages auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind. § 22 des Manteltarifvertrages wird von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen, weil die die Tarifvertragsparteien verpflichtenden Vereinbarungen der Allgemeinverbindlicherklärung nicht zugänglich sind."

Unterzeichnet:

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Manteltarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen

vom 1. März 1991

Zwischen

dem Gastgewerbe NRW - Hotel- und Gaststättenverband Nordrhein-Westfalen e.V.,

Düsseldorf

einerseits

und

der Gewerkschaft Nahrung-Genuß-Gaststätten Landesbezirk Nordrhein-Westfalen,

Sitz Düsseldorf,

andererseits

wurde folgender Manteltarif abgeschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Vertrag gilt:

 

1.1

räumlich: für das Land Nordrhein-Westfalen

 

1.2

betrieblich: für alle Betriebe, Betriebsabteilungen und Einrichtungen, die Beherbergung und Bewirtung oder von beiden gewähren, insbesondere die nach §§ 9 bis 12 des Gaststättengesetzes erlaubnispflichtigen einschl. der Betriebe der Catering-, System-,Handels- und Fast-food-Gastronomie, sowie für die nach § 25 des Gaststättengesetzes erlaubsnisfreien Betriebe.

Für Schiffswirtschaften findet dieser MTV Anwendung, soweit Betriebe/Inhaber ihren Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages, d.h. in NRW haben.

 

1.3

persönlich: für alle Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Auszubildenden der unter Ziffer 1.2 fallenden Betriebe; jedoch nicht für Musiker und Artisten.

§ 2 Abschluß des Arbeitsvertrages

 

2.1

Es wird ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen; der Arbeitnehmer erhält vor Arbeitsaufnahme eine Ausfertigung desselben.

 

2.2

Bei Abschluß des Arbeitsvertrages erfolgt eine Einstufung in die im Lohn- und Gehaltstarifvertrag festgelegte Berufsgruppe. Übt ein Arbeitnehmer Tätigkeiten aus, die in verschiedene Lohn- oder Gehaltsgruppen fallen, so ist die überwiegende Tätigkeit für die Einstufung maßgebend.

 

2.3

Bei Abschluß des Arbeitsvertrages ist zu vereinbaren, ob und in welchem Umfang Kost und/oder Wohnung gewährt wird. Für die Gewährung bzw. Berechnung von Kost und Wohnung gelten die in der Sachbezugsverordnung festgelegten Werte.

 

2.4

Neueinstellung von Prozentempfängern soll tunlichst erst dann erfolgen, wenn die Garantielöhne um 25 Prozent überschritten werden.

§ 3 Probezeit für Arbeitnehmer

 

3.1

Wird der Arbeitsvertrag mit gewerblichen Arbeitnehmern auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so gelten die ersten 14 Tage als Probezeit; Arbeitgeber und Arbeitnehmer können eine Verlängerung der Probezeit bis zu höchstens einem Monat vereinbaren.

3.1.1 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit eintägiger Frist gekündigt werden.
 

3.2

Die Probezeit für Angestellte im Sinne des BGB, des HGB und der Gewerbeordnung beträgt 2 Monate

3.2.1 Angestellte der Tarifgruppen 1.1 bis 1.3, 2.1 bis 2.3, 3.1 bis 3.3, 4.1, 6.1, 7.1 des LTV 4 Monate.
3.2.2 Das Probearbeitsverhältnis gilt als ein für die Dauer der Probezeit befristetes.
3.2.3 Es kann während der Probezeit beiderseits mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.

§ 4 Kündigungsfristen

 

4.1

Das Arbeitsverhältnis mit gewerblichen Arbeitnehmern kann unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen beiderseits täglich gekündigt werden.

4.1.1

Nach einer

zweijährigen ununterbrochenen Tätigkeit im gleichen Betrieb oder beim gleichen Arbeitgeber beträgt diese Kündigungsfrist

1 Monat zum Ende eines jeden Monats,

4.1.2

zehnjährigen ununterbr...

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