Informationen über diesen Tarifvertrag
Mantel-TV, Hotel- u. Gaststättengewerbe, Nordrhein-Westfalen, 01.03.1991 (AVE-Anfang: 01.01.1991; AVE-Ende: 31.12.1994)
Nummer: 20010.019
Klassifizierung: Mantel-TV
Fachbereich: Hotel- u. Gaststättengewerbe
Tarifgebiet: Nordrhein-Westfalen
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
Datum: 01. März 1991
Nachfolger: 20010.027
AVE
AVE Anfang 01. Januar 1991
AVE Ende 31. Dezember 1994
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 174 vom 17. September 1991
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Gaststätten- und Hotelgewerbe
vom 15. August 1991
Aufgrund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Nordrhein-Westfalen der nachfolgend bezeichnete Tarifvertrag, nämlich
der Manteltarifvertrag mit Anhang und Protokollnotiz zu § 5.2 vom 1. März 1991, für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen,
mit Wirkung vom 1. Januar 1991 mit nachfolgender Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt:
"Soweit Bestimmungen des Manteltarifvertrages auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind. § 22 des Manteltarifvertrages wird von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen, weil die die Tarifvertragsparteien verpflichtenden Vereinbarungen der Allgemeinverbindlicherklärung nicht zugänglich sind."
Unterzeichnet:
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Manteltarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 1. März 1991
Zwischen
dem Gastgewerbe NRW - Hotel- und Gaststättenverband Nordrhein-Westfalen e.V.,
Düsseldorf
einerseits
und
der Gewerkschaft Nahrung-Genuß-Gaststätten Landesbezirk Nordrhein-Westfalen,
Sitz Düsseldorf,
andererseits
wurde folgender Manteltarif abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Vertrag gilt:
1.1 |
räumlich: für das Land Nordrhein-Westfalen |
1.2 |
betrieblich: für alle Betriebe, Betriebsabteilungen und Einrichtungen, die Beherbergung und Bewirtung oder von beiden gewähren, insbesondere die nach §§ 9 bis 12 des Gaststättengesetzes erlaubnispflichtigen einschl. der Betriebe der Catering-, System-,Handels- und Fast-food-Gastronomie, sowie für die nach § 25 des Gaststättengesetzes erlaubsnisfreien Betriebe. Für Schiffswirtschaften findet dieser MTV Anwendung, soweit Betriebe/Inhaber ihren Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages, d.h. in NRW haben. |
1.3 |
persönlich: für alle Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Auszubildenden der unter Ziffer 1.2 fallenden Betriebe; jedoch nicht für Musiker und Artisten. |
§ 2 Abschluß des Arbeitsvertrages
2.1 |
Es wird ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen; der Arbeitnehmer erhält vor Arbeitsaufnahme eine Ausfertigung desselben. |
2.2 |
Bei Abschluß des Arbeitsvertrages erfolgt eine Einstufung in die im Lohn- und Gehaltstarifvertrag festgelegte Berufsgruppe. Übt ein Arbeitnehmer Tätigkeiten aus, die in verschiedene Lohn- oder Gehaltsgruppen fallen, so ist die überwiegende Tätigkeit für die Einstufung maßgebend. |
2.3 |
Bei Abschluß des Arbeitsvertrages ist zu vereinbaren, ob und in welchem Umfang Kost und/oder Wohnung gewährt wird. Für die Gewährung bzw. Berechnung von Kost und Wohnung gelten die in der Sachbezugsverordnung festgelegten Werte. |
2.4 |
Neueinstellung von Prozentempfängern soll tunlichst erst dann erfolgen, wenn die Garantielöhne um 25 Prozent überschritten werden. |
§ 3 Probezeit für Arbeitnehmer
3.2 |
Die Probezeit für Angestellte im Sinne des BGB, des HGB und der Gewerbeordnung beträgt 2 Monate
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§ 4 Kündigungsfristen
4.1 |
Das Arbeitsverhältnis mit gewerblichen Arbeitnehmern kann unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen beiderseits täglich gekündigt werden.
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