Informationen über diesen Tarifvertrag

Mantel-TV, Bäckerhandwerk, Niedersachsen u. Bremen, 22.03.1995, i.d.F. vom 13.08.1996 (AVE-Anfang: 01.11.1996; AVE-Ende: 31.10.2004)

Nummer: 13505.022

Klassifizierung: Mantel-TV

Fachbereich: Bäckerhandwerk

Tarifgebiet: Niedersachsen u. Bremen

Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Verkaufspersonal u. teilweise Auszubildende

Datum: 22. März 1995

Vorgänger: 13505.019

Nachfolger: 13505.031

AVE
AVE Anfang 01. November 1996
AVE Ende 31. Oktober 2004

Fundstellen: Bundesanzeiger Nummer 11 vom 17. Januar 1997
und Bundesanzeiger Nummer 12 vom 18. Januar 1997

Bemerkung

  1. § 11 des Mantel-TV wurde durch Änderungstarifvertrag vom 20.03.2003 neu gefasst.
  2. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  3. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Bäckerhandwerk

vom 17. Dezember 1996

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Bremen der nachfolgend bezeichnete Tarifvertrag, nämlich

der Manteltarifvertrag vom 22. März 1995 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 13. August 1996

für das Bäckerhandwerk in Niedersachen und Bremen

mit Wirkung vom 1. November 1996

für den Bereich des Landes Bremen für allgemeinverbindlich erklärt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Einschränkungen:

Gesetzliche Urlaubs- und Urlaubsentgeltansprüche dürfen durch tarifvertragliche Bestimmungen nicht gemindert werden.

Soweit Bestimmungen des Manteltarifvertrages auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Die Allgemeinverbindlicherklärung kann Normen nicht erfassen, die die Tarifvertragsparteien zu einem Tätigwerden untereinander verpflichten.

Unterzeichnet:

Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Arbeit

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Bäckerhandwerk

vom 16. Dezember 1996

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Niedersachsen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge für den Bereich des Landes Niedersachsen für allgemeinverbindlich erklärt.

Mit Wirkung vom 1. November 1996:

Manteltarifvertrag vom 22. März 1995 für das Bäckerhandwerk in den Ländern Niedersachsen und Bremen in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 13. August 1996.

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:

Soweit Bestimmungen des Tarifvertrages auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Es ergeht ferner der Hinweis, daß bei Anwendung des § 10 Nr. 12 das Urlaubsentgelt für den gesetzlichen Mindesturlaub nicht zurückgefordert werden darf.

Unterzeichnet:

Niedersächsisches Sozialministerium

Manteltarifvertrag für das Bäckerhandwerk in den Ländern Niedersachsen und Bremen

vom 22. März 1995

in der Fassung vom 13. August 1996

Zwischen dem

Bäckerinnungs-Verband Niedersachsen/Bremen,

Herschelstr. 28, 30159 Hannover

und der

Gewerkschaft Nahrung-Genuß-Gaststätten,

Landesbezirk Niedersachsen/Bremen,

Dreyerstr. 6, 30169 Hannover

wird folgender

abgeschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Räumlich: Für die Länder Niedersachsen und Bremen mit Ausnahme des Verwaltungsbezirks Amt Neuhaus.

Fachlich: Für die Betriebe des Bäckerhandwerks und deren Vertriebsgesellschaften.

Persönlich: Für die gewerblichen Arbeitnehmer, kaufmännischen und technischen Angestellten und das Verkaufspersonal. Ausgenommen sind Hausgehilfinnen. Für Lehrlinge gelten nur die §§ 10, 11, 12 und 16.

§ 2 Arbeitszeit

 

1.

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ohne Pausen 37,5 Stunden.

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen wird auf zumindest 5 Werktage in der Woche verteilt. Der Anspruch auf den vereinbarten arbeitsfreien Werktag entfällt in den Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt.

 

2.

Die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die Wochenarbeitstage sowie Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen werden im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder Betriebsobmann - soweit vorhanden - geregelt. In Betrieben ohne Betriebsrat/Betriebsobmann erfolgt dieses durch den Arbeitgeber. Hierbei sollen die Interessen der Beschäftigten berücksichtigt werden.

Die tägliche Arbeitszeit soll 8 Stunden nicht überschreiten und darf für Vollzeitbeschäftigte 4 Stunden nicht unterschreiten.

An höchstens 2 Arbeitstagen in der Kalenderwoche darf die Gesamt-Tagesa...

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